Pferdekauf
Was haben Tiere mit dem Schuldrecht zu tun? Quelle: aktion tier –Menschen für Tiere e.V. 07.11.06
 » (c) Foto: K. Bothe | Berlin/München, 02.11.2006. Seit dem 1. Januar 2002 ist das neue Schuldrecht in Kraft, welches weitreichende Veränderungen im Bereich des Kaufrechts mit sich brachte. Erfasst werden durch das neue Recht sämtliche Kaufverträge zwischen Verbrauchern und gewerblichen Verkäufern, die nach dem 01.01.2006 abgeschlossen wurden.
Auch wenn Tiere keine Sachen sind, so ist doch geregelt, dass auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften des Schuldrechts anzuwenden sind. Der Tierkauf unterfällt somit den allgemeinen Mängelgewährleistungsregelungen des Kaufrechts.
Judith Schmalzl von aktion tier e.V. in München weist daraufhin, dass vor allem zwei Punkte neu geregelt sind: „Zum einem handelt es sich um die Gewährleistungsfrist. Diese Frist besagt innerhalb welcher Zeit der Käufer gegenüber dem Verkäufer Ansprüche wegen eines erkennbar gewordenen Mangels (Krankheit) der gekauften Sache (Tier) geltend machen kann und beträgt beim Kauf „neuer Sachen“ 2 Jahre und beim Kauf „gebrauchter Sachen“
1 Jahr. Auch beim Kauf eines Tieres ist die Unterscheidung zwischen „neu“ und „gebraucht“ zu treffen. Junge Tiere gelten demnach als „neu“ – ältere Tiere sind „gebraucht“.
Zum anderen gibt es nun die Beweislastumkehr, mit der vermutet wird, dass die „Sache“ Tier bereits bei Gefahrübergang (beim Kauf) mangelhaft war, wenn sich die Mängel innerhalb der ersten sechs Monate einstellen. In der Praxis greift die Beweislastumkehr nicht so einfach, wie es sich anhört. Sie greift nämlich dann nicht, wenn die Vermutung mit der Art des bei Tier auftretenden Mangels nicht vereinbar ist. Ein Beispiel hierfür: Ein Pferd lahmt innerhalb der 6-Monatsfrist nach Kauf. Die Ursache für dieses Lahmen kann eine chronische Erkrankung sein, die bereits bei Übergabe vorhanden war oder eine akute Erkrankung, die erst später entstanden ist. Hier müsste wiederum der Käufer den Nachweis erbringen, dass die Ursache des Lahmens in einer chronischen Erkrankung des Pferdes liegt.
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Dem Käufer einer mangelbehafteten „Sache“ stehen innerhalb der geltenden Gewährleistungsfrist folgende Rechte zu:
Nacherfüllung
Minderung
Rückabwicklung des Vertrages daneben auch Schadenersatz
Bei Vertretenmüssen des Verkäufers daneben auch Schadensersatz
Dabei ist die aufgeführte Reihenfolge einzuhalten. Der Käufer hat also zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Dabei hat er die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen „Sache“. Wenn die Nacherfüllung scheitert (z.B. weil der Züchter kein gleiches Pferd mehr zur Verfügung stellen kann) oder der Züchter die Nacherfüllung verweigert, dann kann der Käufer wiederum nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (= Minderung) oder von Vertrag zurücktreten ( = Rücktritt) und ggfs Schadensersatz einfordern.
„Aber“, führt Judith Schmalzl aus, „Schadensersatz, z.B. Ersatz der vom Käufer bereits verauslagten Tierarztkosten, kann nur dann verlangt werden, wenn dem Züchter ein Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) zur Last gelegt werden könnte. War der Schaden selbst bei der Übergabe des Pferdes noch nicht erkennbar, dann scheidet Schadensersatzanspruch aus.
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