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Verfassungsklage gegen Hufbeschlagsgesetz eingereicht Quelle: BESW Hufakademie 29.08.06
Lange angekündigt, jetzt wahr gemacht: die Verfassungsklage gegen das
Hufbeschlagsgesetz. Eingereicht wurde sie am 28. August von insgesamt
21
Schulen für Hufpflege oder Huftechnik, Hufpflegern und Huftechnikern.
Hauptsächlich getragen wird sie von der BESW Hufakademie, der
Deutschen
Huforthopädischen Gesellschaft e. V., der Gesellschaft der Huf- und
Klauenpflege e. V. und dem Institut für Hufheilpraktik & Ganzheitliche
Pferdebehandlung. Finanziell unterstützt wird diese Gruppe vom Verband
der Hufpfleger und Hufheilpraktiker e.V., der Vereinigung der
Freizeitreiter und -fahrer Deutschland e.V.. und einigen Schülern um
Jochen Biernat.
Auf siebzig Seiten hat der Rechtsbeistand der Kläger Prof. Dr.
Friedhelm
Hufen die Verstöße des Hufbeschlaggesetzes gegen das Grundgesetz
zusammen getragen. Prof. Hufen ist Lehrstuhlinhaber für Öffentliches
Recht - Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Mainz und hat
schon verschiedene Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
erfolgreich bestritten. Mit dem Thema Hufbeschlag befaßte er sich
erstmals in einem Gutachten für die BESW Hufakademie. Dieses brachte
2004 vieles ins Rollen und legte letztendlich die Grundlage für die
heutige Verfassungsbeschwerde.
Konkret wird dem Gesetz die Verletzung des Rechts auf Berufsfreiheit
(Art. 12 des Grundgesetzes) und die Ungleichbehandlung von
Hufschmieden
und Huftechnikern (Art. 3 des Grundgesetzes) vorgeworfen. Dies ist ein
besonders schwer wiegender Verstoß, da diese Rechte zu den durch kein
Parlament veränderbaren oder aufhebbaren Grund- bzw. Bürgerrechten
gehören, zu denen auch das Wahlrecht zählt.
Mit dem Tierschutz kann man nicht die Verbote der Hufpflege und
Huftechnik sowie diese Berufe ausbildender Schulen rechtfertigen.
Mißstände gibt es sowohl im traditionellen Hufschmiede- als auch im
Hufpflege und Huftechnikbereich. Zu ihrer Bekämpfung müssen nicht
ganze
Berufe verboten werden. Vielmehr gibt das Tierschutzrecht auch jetzt
schon ausreichend Handhabe, Verstöße zu bestrafen. Die einseitige
Bevorzugung der Hufschmiede gegenüber der Hufpflege und Huftechnik
belegen den Verdacht, dass es eher um Konkurrenzschutz als um
Tierschutz
geht.
Gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde wurde Antrag auf Erlass
einer
einstweiligen Verfügung gestellt, mit der das Gesetz zunächst außer
Vollzug gesetzt werden soll. Damit bliebe dann zunächst alles beim
alten. Vieles spricht dafür, dass das Bundesverfassungsgericht diesem
Antrag – vermutlich bis Ende Oktober – zustimmen wird. Einerseits
würden
bei in Kraft treten des Gesetzes viele berufliche Existenzen
unwiderruflich vernichtet. Andererseits entstünde nach einem mehr als
zehn Jahre dauernden Gesetzgebungsverfahren wohl kaum großer Schaden,
wenn das Gesetz jetzt noch für einen begrenzten Zeitraum aufgehalten
würde.
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