Pony keilte aus
Kein Schadenersatz für zertrümmerten Kiefer. Quelle: Anwalt-Suchservice GmbH 16.09.05
Wer in unvorsichtiger Weise zu dicht hinter einem fremden Pferd vorbeigeht, der hat, wenn er von dem Tier verletzt wird, keine Schadenersatzansprüche gegen den Halter des Pferdes. Das geht aus einem Urteil des OLG Schleswig hervor.
Wie der Anwalt-Such-service (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) berichtet, hatte ein Mann mit seinem Ponyhengst an einer Pferdeausstellung teilgenommen. Als er die Veranstaltung verlassen wollte und sein Pony aus der Box führte, begegnete ihm im Stallgang ein anderer Ausstellungsteilnehmer, der ebenfalls einen Hengst bei sich führte. Dieser ging vor ihm in Richtung Ausgang. Plötzlich schlug das fremde Pferd nach hinten aus und traf den Mann mit dem Huf im Gesicht. Durch den Tritt erlitt der Mann unter anderem einen dreifachen Kieferbruch. Im Krankenhaus mussten eine Zahnverdrahtung und eine Verplattung der Kiefer vorgenommen werden.
Später verklagte der Verletzte die Halterin des angriffslustigen Ponys auf Schadenersatz, jedoch ohne Erfolg (OLG Schleswig, Urt. vom 20.11.2003 - 7 U 72/01). Zwar müssten Pferdehalter grundsätzlich haften, wenn ein Mensch durch ihr Tier verletzt werde. Hier treffe den Mann jedoch ein so überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall, dass eine Haftung der Pferdehalterin ausscheide. Der Mann habe sich dem fremden Hengst mit seinem Pony schnellen Schrittes von hinten genähert. Als er sich nur noch eine knappe Pferdelänge hinter dem anderen Pferd befand, sei dieses unruhig geworden und habe ausgetreten.
Wer ohne Not an einem fremden Pferd so nahe vorbeigehe, dass er dessen Angriffs- und Verteidigungsbewegungen, namentlich dem Ausschlagen, ausgesetzt sei, handle unvorsichtig, befanden die Richter. Erschwerend komme hier hinzu, dass der Mann selbst auch einen Hengst mit sich führte. Er hätte beachten müssen, dass zwischen Hengsten immer ein hinreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden müsse, weil diese Tiere ein Rivalitätsgefühl entwickelten, wenn sie zu dicht hintereinander liefen. Der Verletzte, so das Gericht, habe grob fahrlässig gehandelt und die Hauptursache für das Auskeilen des Hengstes selbst gesetzt. Die Halterin des fremden Ponys müsse nicht haften.
|

Verwandte News:




Verwandte Websuche:


|


| IHRE NEWS |
| Sie möchten
eine Pressemitteilung aus den Bereichen Pferde und Reitsport veröffentlichen?
Schicken Sie uns eine Mail mit Informationen an <redaktion@tovero.de>. |
|