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Gefahren auf dem Reiterhof
Wer haftet bei Verletzungen?
Quelle: Anwalt-Suchservice GmbH
22.10.04


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Begibt sich ein Reiter eigenverantwortlich in eine Gefahrensituation, kann er im Unglücksfall die Schuld nicht einfach auf andere abwälzen. Das meldet der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) und verweist auf zwei Urteile des Landgerichts Coburg. Im ersten Fall hatte ein langjähriges Mitglied eines Reitvereins einen neu erworbenen jungen Hengst eingeritten. Auf dem vereinseigenen Reitplatz ging plötzlich das Temperament mit dem Rappen durch. Der Reiter fiel im hohen Bogen auf die betonharte Reitbahn und erlitt einen Schlüsselbeinbruch sowie eine schwere Beckenprellung. Dafür verlangte er insgesamt 11.700 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld von seinem Reitverein. Schließlich habe er sich nur wegen des knochenharten Bodens so schwer verletzen können, so der Mann später vor Gericht. Und für die Bodenbeschaffenheit sei der Reitverein verantwortlich gewesen.




Doch diesen Zahn zogen ihm die Richter am Landgericht Coburg (Urt. v. 12.1.2004 – 11 O 862/03). Der Reitverein habe nicht gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen, so das Gericht. Vielmehr habe der gestürzte Reiter als langjähriges Vereinsmitglied den Zustand des Reitplatzes gekannt. Als erfahrener Reiter hätte er sich darauf einstellen müssen, genauso, wie auf die erhöhte Sturzgefahr beim Zureiten eines Jungtieres. Das Landgericht wies seine Ansprüche ab.

Ähnlich urteilten die Richter des Landgerichts Coburg bei einem weiteren Unfall auf einem Reiterhof (Urt. v. 4.5.2004 – 11 O 70/04). Eine zierliche Reiterin hatte bei Sturm ein großes Stalltor schließen wollen und war während einer kräftigen Böe von der schweren Flügeltür eingeklemmt worden. Für ihren gequetschten linken Fuß verlangte sie 30.000 Euro Schmerzensgeld vom Reitstallbesitzer. Schließlich hätte dieser den Unfall verhindern können, wenn das Stalltor mit einer Rolltür statt mit einer Flügeltür ausgestattet gewesen wäre, so die junge Frau.

Doch das sahen die Richter ganz anders. Das Flügeltor als solches stelle keine Gefahr dar, so das Gericht. Ein Sicherheitsrisiko sei erst durch den Sturm entstanden. Und in dieser eindeutigen Situation habe sich die Reiterin eigenverantwortlich in Gefahr gebracht, indem sie als zierliche Person versuchte, das große Tor zu schließen. Dieses Verhalten sei äußerst leichtfertig gewesen, so die Richter. Sie wiesen auch hier die Klage ab.


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