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Wertung kann sich der Mangel auch auf die Eigenschaften beziehen, die sich aus öffentlichen Äußerungen des Auktionators, des Verbandes und des Pferdezüchters ergeben. Insoweit hat das Gesetz eine vollständig neue Kategorie der Haftung für Mängel und damit auch für Pferdemängel eingeführt. Wenn sich eine Werbeaussage bzw. öffentliche Erklärung auf bestimmte, konkrete Eigenschaften konzentrieren lässt, reicht dies für die haftungsbegründende Wirkung zum Nachteil des Verkäufers aus.
Daraus folgt zwar, dass allgemein gehaltene Werbeaussagen, die lediglich anpreisenden Inhalts sind, nicht geeignet sind, eine Haftung des Verkäufers zu begründen. Werden indessen bestimmte Eigenschaften in der Werbung bezeichnet und sind diese geeignet, den Kaufentschluss des
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Käufers zu beeinflussen, führt dieses zwingend zur Haftung des Auktionators.
 Bislang wurden Auktionspferde häufig als "erstklassiges Spring- bzw. Dressurpferd mit großem Vermögen, auf dem Weg zum großen Sport" angeboten. Soweit in der Vergangenheit durch Auktionsbedingungen die Haftung für derartige Werbeaussagen ausgeschlossen war, ist dies nun nicht mehr uneingeschränkt möglich. Lediglich für die Auktionen "gebrauchter" Pferde besteht die Möglichkeit, die Haftung auszuschließen - sofern eine öffentliche Versteigerung i.S.d. Gesetzes vorliegt.
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Fazit Käufer und Züchter sollten im eigenen Interesse darauf achten, ob die Allgemeinen Auktionsbedingungen dem neuen Kaufrecht angepasst wurden, und danach die zu besuchenden Auktionen auswählen. Von veralteten Auktionsbedingungen muss man sich nicht einschüchtern lassen, darf aber auch keine Hilfe erwarten.
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