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Rechtliche Rah- menbedingungen von Pferde- auktionen und die Haftung der Zuchtverbände als Veranstalter
Der vorliegende Artikel versucht möglichst umfangreich das neue Pferdeauktionsrecht zu erläutern. Der geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern.
Die Berichterstattung in den Pferdezeitschriften über Auktionen, vornehmlich Verbandsauktionen, nimmt dort großen Raum ein
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und es ist schon fast normal, dass man von neuen Preisrekorden liest. Pferde, die dort deutlich sechsstellige Summen kosten sind keine Seltenheit mehr. Durch die Schuldrechtsreform sind auch hier neue Probleme aufgetaucht, die nun nach dem derzeitigen Meinungsstand dargestellt werden sollen.
 Die öffentliche Versteigerung Kurz nach der Schuldrechtsreform wurde von vielen Juristen die Auffassung vertreten, dass diese für die Zuchtverbände als Veranstalter von Pferdeauktionen nichts geändert habe. Betroffen seien lediglich Pferdehändler, Reitlehrer und Züchter, soweit diese Pferde an Verbraucher verkaufen. Man glaubte sich auf eine
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Sonderregelung im BGB berufen zu können, wonach die verschärften Vorschriften beim Kauf eines Pferdes von einem gewerblichen Händler oder Züchter nicht für öffentliche Versteigerungen gelten.
Versäumt wurde allerdings, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale genau zu überprüfen, die zu dem vermeintlichen Haftungsprivileg der Zuchtverbände führen, soweit diese durch die Verwendung allgemeiner Auktionsbedingungen ihre Mangel- und Schadensersatzhaftung gegenüber den Bietern ausschließen.
Der Gesetzgeber hat auf den ersten Blick die Voraussetzungen für die Privilegierung des gesamten Auktionsgewerbes relativ niedrig gehängt. Er hat lediglich die Forderung aufgestellt, dass es sich
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